Heizen mit Holz erfreut sich immer größerer Beliebtheit.

„Betrifft die Filterpflicht,Außerbetriebnahme auch meine Feuerstätte?“, werden wir von unseren Kunden vielfach aufgrund diverser Medienberichte über die Zwangsstilllegung und Filterpflicht von Feuerstätten gefragt.

Fakt ist, dass eine generelle Meßpflicht an Kamin- und Kachelöfen durch uns nicht vorgesehen ist.Die Einzelfeuerstätten vor 22.03.2010 dürfen nur  weiter betrieben werden wenn folgende Grenzwerte eingehalten werden.

Staub 0,15 g/m³            Kohlenmonoxid  4g/m³

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann:

  1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessung des Herstellers
  2. durch eine Messung des Kaminkehrers

nachgewiesen werden.

Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft wurden.

Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Der Schadstoff-Ausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat.

An’s Herz legen dürfen wir Ihnen in diesem Zusammenhang eine Broschüre des Bundesamtes für Umweltschutz.

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