• Was hat sich 2010 geändert?

    Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

    Die Europäische Kommission war der Auffassung, dass das geltende Schornsteinfegergesetz nicht mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar war. Auf Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht liberalisiert.

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens werden Haus- und Wohnungseigentümer deutlich stärker in die Verantwortung genommen.

    Im Übergangszeitraum (2009 bis 01.01.2013) werden die Schornsteinfegerarbeiten durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister ausgeführt.

    Einzige Ausnahme: auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem EU-Ausland oder der Schweiz darf mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und registriert ist. In diesem Fall sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß (also durch einen zugelassenen Betrieb) ausgeführt werden.

    Ihnen, als Eigentümer obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im Wege eines Formblattnachweises gegenüber mir als Ihrem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister termingerecht zu führen.

    Ab dem Jahr 2013 können Sie diese Tätigkeiten, die nicht im hoheitlichen Aufgabenbereich liegen, von jedem beliebigen Kaminkehrerbetrieb durchführen lassen.

    In der Hoffnung, dass Sie auch über das Jahr 2013 hinaus auf mich vertrauen, versichere ich Ihnen, dass sowohl in der Zukunft wie auch jetzt schon alle notwendigen Arbeiten von mir und meinen Mitarbeitern weiterhin fachgerecht durchgeführt werden.

     

    2. Neuregelung der Kehr- und Überprüfungsordnung

    Alle für die Sicherheit, Brand- und Klimaschutz erforderlichen Tätigkeiten und auch die Häufigkeit von Kehrarbeiten und Überprüfungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen wurden bisher länderspezifisch in 16 verschiedenen Kehr- und Überprüfungsordnungen geregelt.

    Im Zuge der Veränderungen und auf Grund der EU-Forderungen im Schornsteinfegerhandwerk wurde auch die Kehr- und Überprüfungsordnung vereinheitlicht.

    Das bedeutet aber auch, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung neue Bezeichnungen, Abkürzungen und Arbeitswerte in der Rechnungsstellung beinhaltet. Alle Beteiligten müssen sich jetzt an die neue Kehr- und Überprüfungsordnung wieder gewöhnen.

     

    3. Neu: Der Feuerstättenbescheid

    Die Änderung des neuen Schornsteinfeger-Handwerkergesetz (SchfHwG) verpflichtet mich, für die Gebäude, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, einen sogenannten Feuerstättenbescheid auszustellen.

    Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Feuerstätten einschließlich Abgasanlagen) dient dem vorbeugenden Brandschutz. Nach erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie einen Feuerstättenbescheid. Dieser gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen und in welchen Zeiträumen durchzuführen sind.

    Aufgrund des Aufwandes für den Feuerstättenbescheid ist dieser kostenpflichtig. Im neuen Schornsteinfeger-Handwerkergesetz ist der Feuerstättenbescheid verankert und muss jedem Kunden zugestellt werden.


  • Was ist ein Feuerstättenbescheid?
    Der Feuerstättenbescheid führt alle Kaminkehrerarbeiten auf, die in Ihrem Anwesen durchzuführen sind.

    Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.


  • Was steht im Feuerstättenbescheid?

    Folgende Informationen sind hier aufgelistet :


    • Vorhandene Feuerstätten mit der zugehörigen Abgasanlage und Verbindungsstück.

    • Duchzuführende Arbeiten und wann sie erledigt werden müssen.

    • Geltende Rechtsgrundlage KÜO usw.


  • Wann kommt der Feuerstättenbescheid?

    Wann Sie Ihren Feuerstättenbescheid erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen. Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Bezirkskaminkehrermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.


  • Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

    Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit,  für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen Kaminkehrer zu beauftragen.Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids .

    Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen  Kaminkehrer aus den EU Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.

    Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Kaminkehrer beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen.Dieses Formblatt übergebenoder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den Bezirkskaminkehrermeister.


  • Was passiert wenn ich Termine versäume?

    Aktuell übernimmt der Bezirksschornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.

    Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirkskaminkehrermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme – das heißt, dass die Behörde die Kaminkehrerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

    Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Kamnkehrerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen.


  • Was kostet der Bescheid?

    Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 AW (Arbeitswerte) kosten. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitzeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 0,92 Euro in den neuen und 1,01 Euro in den alten Bundesländern zuzüglich Mehrwertsteuer.